Eishockeyclub Bayreuth „die Tigers" e.V.
Satzung zuletzt geändert am 16.06.2015
Organe des Vereins sind
Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht:
Es sei denn, dass einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Rechte der Mitglieder aus den von dem Verein abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in diese Satzung aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
Diese Satzung wurde errichtet bei Vereinsgründung.
Zuletzt geändert am 16.06.2015
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